hmmm... schade... aber das wär nicht schlecht. vielleicht findet sich ja hier doch noch jemand der etwas mitgeschrieben hat? ich hab leider nicht alles.. aber kann ja mal schreiben was ich mitschreiben konnte:
P könnte von H die Zahlung der 10.000 € aus § 823 I BGB verlangen.
Dafür müsste eine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Ei-gentums vorliegen nach § 823 I BGB .
Nein.
Liegt keine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums vor.
Es müsste die Verletzung eines sonstigen Rechtes vorliegen.
Es liegt die Verletzung eines sonstigen Rechtes vor, nämlich die des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.
Es liegt eine Verletzung eines sonstigen Rechtes vor.
Es müsste eine Handlung durch die H stattgefunden haben
Def. Handeln - Garantenpflicht
Es müsste eine Rechtsgutverletzung durch die Handlung der H vorliegen
Aktives Tun oder Unterlassen?
Die von der H durchgeführte Handlung mit der Anzeige im Zusammenhang mit dem P müsste rechtswidrig erfolgt worden sein
Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn …
P hat keine Einwilligung zur Veröffentlichung seines Namens gegeben.
Handlung der H ist rechtswidrig
Desweiteren müsste für die Vorraussetzung des Schadensersatzes aus § 823 ein Schaden vorliegen.
Ein Schaden ist, wenn ein Unterschied zwischen Ist und Soll besteht. Der Gute Ruf des P ist beeinträchtigt. Schaden wird berechnet über die Lizenzgebühr.
Vorrausetzung für den Schadensersatz ist gegeben. Es ist ein Schaden entstanden.
P kann von H die Zahlung der 10.000 € aus 823 I BGB verlangen.
Danke im voraus
Einloggen um zu antworten.