Hi,
ich kenne zwar die Aufgabe nicht aber ich denke, dass es nicht um die Betriebsverpachtung, weil das Grundstück ja nicht verpachtet sondern ganz veräußert wird. es geht wahrscheinlich nur um die Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen. Das Thema der gesamten Betriebsveräußerung wird wohl nicht angesprochen.
Und dann müsste es folgende Lösung sein:
Veräußerungsvorgänge von einzelnen Wirtschaftsgütern sind steuerlich in der Gewinnermittlung des Betriebes zu erfassen.
Dabei werden grundsätzlich die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.
Der Veräußerungsgewinn ist Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten des Grundstücks (oder soweit Abschreibungen für GEbäude erfolgten, der Buchwert in der Bilanz).
Es liegt ein normaler laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb iS.d. § 15 EStG vor. ER unterliegt der Gewerbesteuer. Die Steuerbegünstigungen ("Fünftelmethode" usw.) wie im Fall einer Betriebsveräußerung gelten nicht.
Mit der Ausnahme der Besteuerung ist wohl die Möglichkeit zur Bildung der sog. §6b-Rücklage gemeint. Der Unternehmer hat das Wahlrecht, die Aufdeckung der im Grundstück enthaltenen stillen Reserven zu "verschieben" und damit den Gewinn im Veräußerungsjahr zu mindern. Er kann den eigentlichen Veräußerungsgewinn (den er ja versteuern müsste) im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines anderen betrieblichen Grundstückes abziehen. Das Grundstück muss aber im gleichen Jahr oder im Jahr zuvor angeschafft oder hergestellt worden sein. Das hat zur Folge, dass das nicht verkaufte Grundstück mit einem niedrigerem Buchwert in der Bilanz steht und gegebenenfalls weniger Abschreibungen möglich wäre. In den folgenden Jahren würde dann der Gewinn schrittweise wegen der geringeren Abschreibung höher ausfallen.
Ich hoffe das war halbwegs verständlich und ist die antwort, für die Frage. Wenn nicht, wärs gut zu wissen, aus welcher Klausur die Aufgabe stammt.
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