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Steuer - Rautenberg- Klausurfrage

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Sa, 08.07.06 10:59
PaulPanzer (Leipzig)
Jaja,

nicht mehr lange hin, und die Liste der Fragen wird länger.....

Mich würde mal interessieren, was Herr Rautenberg mit folgender Frage von mir will:

"Erläutern sie die einkommensteuerliche Behandlung sowie die Ausnahme (Wahlrecht) bei der Veräußerung von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen!"

Mir ist das nicht ganz klar, geht es da um die Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen? Mit dem Wahlrecht der Überführung aller Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen und späteren Einkünften aus VuV, oder der Betriebsfortführung und somit Einkünften aus Gewerbebetrieb?

Oder was beinhaltet diese Frage?

Gruss vom Paule
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Sa, 08.07.06 12:17
ka309 (Leipzig)
Hi,
ich kenne zwar die Aufgabe nicht aber ich denke, dass es nicht um die Betriebsverpachtung, weil das Grundstück ja nicht verpachtet sondern ganz veräußert wird. es geht wahrscheinlich nur um die Veräußerung eines einzelnen Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen. Das Thema der gesamten Betriebsveräußerung wird wohl nicht angesprochen.

Und dann müsste es folgende Lösung sein:
Veräußerungsvorgänge von einzelnen Wirtschaftsgütern sind steuerlich in der Gewinnermittlung des Betriebes zu erfassen.
Dabei werden grundsätzlich die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.
Der Veräußerungsgewinn ist Veräußerungspreis abzgl. Anschaffungskosten des Grundstücks (oder soweit Abschreibungen für GEbäude erfolgten, der Buchwert in der Bilanz).
Es liegt ein normaler laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb iS.d. § 15 EStG vor. ER unterliegt der Gewerbesteuer. Die Steuerbegünstigungen ("Fünftelmethode" usw.) wie im Fall einer Betriebsveräußerung gelten nicht.

Mit der Ausnahme der Besteuerung ist wohl die Möglichkeit zur Bildung der sog. §6b-Rücklage gemeint. Der Unternehmer hat das Wahlrecht, die Aufdeckung der im Grundstück enthaltenen stillen Reserven zu "verschieben" und damit den Gewinn im Veräußerungsjahr zu mindern. Er kann den eigentlichen Veräußerungsgewinn (den er ja versteuern müsste) im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines anderen betrieblichen Grundstückes abziehen. Das Grundstück muss aber im gleichen Jahr oder im Jahr zuvor angeschafft oder hergestellt worden sein. Das hat zur Folge, dass das nicht verkaufte Grundstück mit einem niedrigerem Buchwert in der Bilanz steht und gegebenenfalls weniger Abschreibungen möglich wäre. In den folgenden Jahren würde dann der Gewinn schrittweise wegen der geringeren Abschreibung höher ausfallen.

Ich hoffe das war halbwegs verständlich und ist die antwort, für die Frage. Wenn nicht, wärs gut zu wissen, aus welcher Klausur die Aufgabe stammt. ;-)
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Sa, 08.07.06 12:22
Stephan1333 (Leipzig)
Das wäre laut meiner Überlegung jetzt glaube auch das was ich schreiben würde...ist am nahe liegendsten (Stand 12.15)

Die zweite Meinung ist auch richtig in meinen Augen, denke mal es kommt auch drauf an wie viele Punkte er in der Aufgabe gibt. Glaube kaum das er es so ausfühlich haben will. (Stand 12.22)

Bin jetzt jedenfalls verwirrt was ich schreiben würde..
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Sa, 08.07.06 12:41
ka309 (Leipzig)
jemanden zu verwirren, war nicht meine absicht. das war nur das was mir zur aufgabe einfiel. und ich glaube schon, dass es Herr Rautenberg ziemlich genau mit den antworten nimmt. das sieht man an seinen noten sowohl in ABWL als auch in der SBWL. Auch wenn es in der ABWL zum Glück für uns nicht so sehr auf jeden einzelen Paragraphen ankommt.
na jedenfalls bleib ich vorerst mal dabei, dass es wahrscheinlich um die 6b-rücklage als Ausnahme geht. lass mich da aber auch gerne eines besseren belehren.
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Sa, 08.07.06 13:05
PaulPanzer (Leipzig)
WS 1999/2000

Den ersten Teil hätte ich auch so geschrieben.

Das mit der 6b-Rücklage habe ich als nicht relevant gekennzeichnet. Da hab ich mitgeschrieben: "Bilanzsteuerrecht - nicht ABWL"

Langsam bekomm ich die Krise, vor allem weil ich mit Steuer schon fertig war mit lernen (dachte dies zumindest). Manche Klausuren sind ja echt hammerschwer, andere wieder recht "einfach". Ein durchgängiges gleichwertiges Niveau ist nicht zu erkennen :-/
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Sa, 08.07.06 13:30
ka309 (Leipzig)
hey bloß keine panik.
man weiß ja sowieso nie vorher, wie schwer es wird. :dizzy:
das ist doch leider in jedem fach so, na gut - außer vielleicht bei marketing ;-)
hab mir jetzt mal die aufgabe angeschaut. vielleicht war das mit der § 6b RL in 1999/2000 ja klausurrelevant, ist ja schließlich schon nen paar jährchen her?
und wenn es dieses Jahr als nicht relevant ausgegrenzt wurde, dann reicht es vielleicht aus nur zu schreiben, dass es diese Rücklage gibt und nicht, wie es genau geht.

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Sa, 08.07.06 13:33
PaulPanzer (Leipzig)
panik schiebe ich (noch) nicht. Aber bei manhcen Klausuren würde ich mit ner eins (übertrieben) rauslaufen, bei manchen mit einer 5 (übertrieben). Marketing ist konstant fair, FuI auch, Personal sind mir die Anforderungen bis heute noch nicht klar. da schreib iich einfach alles hin was ich weiss :-))

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