StudentInnen in der Stadt

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    BGB Klausur - wie ??

    Userbild von raiso
    raiso (Leipzig)
    am 25.01.08
    Hallo,
    kann mir bittte jemand sagen,wie es dann mit der Klausur aussieht.Kommen nur theoretische Fragen vor?oder auch Fälle ?Darf man das BGB (also Beck-Texte) benutzen ,wenn ja,was darf man (nicht ) drauf schreiben?Muss man beim Antworten immer Paragraphen dazu nennen?
    Ich konnte die Vorlesung leider nicht so oft besuchen,von daher weiss ich auch nicht genau,was wir eigentlich können müssen.Reicht es für die Klausur die hier gepostete Mitschrift von WS 05-06?

    Danke euch schonmal für eure Antwort ! :-)
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    Userbild von maxipower
    maxipower (Leipzig)
    am 29.01.08
    bitte helfen ;-)
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    Userbild von Perry Cox
    Perry Cox (Leipzig)
    am 29.01.08
    - Theorie und Praxis! (Fallbeispiele)
    - natürlich darfst du das BGB benutzen von welchem Verlag auch immer
    - keine Erläuterung / Beispiele
    - Verweise auf andere Paragraphen sind erlaubt
    - Handcoloration und Fähnchen sind erlaubt und nützlich bei der Orientierung
    - aber die Bücher wurden meines Wissens nach nie kontrolliert

    - ja klar! musst du die Paragraphen nennen auf die sich deine Antwort bezieht / stützt

    - die Mitschrift kenne ich nicht aber jede mitschrift ist besser als keine

    - es gibt auch sehr gute Sekundärliteratur ("Recht schnell erfasst" oder ähnliches)

    wird schon!! ;-)
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    Userbild von raiso
    raiso (Leipzig)
    am 29.01.08
    Vielen Dank an Perry für die ausführliche Antwort! :-)
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    Userbild von cool.tilo
    cool.tilo (Leipzig)
    am 29.01.08
    Also hier nochmal die von ihr gegebenen Schwerpunkte:
    Rechts-/Geschäfts-/Deliktfähigkeit
    Verjährung
    Anfechtung
    Vertragsschluss
    Vertretung
    verspätete Leistung

    Nun noch eine Frage meinerseits, weiß jemand, ob man sich voll auf die Schwerpunkte verlassen kann, und die halt büffelt, oder ist es ratsam den Rest (Willenserklärung, Einführung, blabla) auch auf Abruf parat zu haben?

    SChönen Tag! :-))
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    julchen (Leipzig)
    am 30.01.08
    was ist mit agb und leistungsstörung?
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    Userbild von Nicycy
    Nicycy (Leipzig)
    am 31.01.08
    bekommen wir in bgb nur fälle, oder müssen wir auch def. können zB abstraktionsprinzig, eigentumsübergang.....??????
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    Userbild von Paschke
    Paschke (Leipzig)
    am 31.01.08

    Zitat:


    Original geschrieben von Perry Cox

    -aber die Bücher wurden meines Wissens nach nie kontrolliert



    Also ich habe das schon erlebt das das bgb kontrolliert wurde. Danach mussten ein paar leute den Saal verlassen...
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    Userbild von Perry Cox
    Perry Cox (Leipzig)
    am 31.01.08
    WOW! Dann will ich nichts gesagt haben!! (:-(

    (wie krass!) :übergeben:
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    Userbild von sabrinaj88
    sabrinaj88 (Leipzig)
    am 02.02.08
    Hab mal noch paar fachliche Verständnisfragen:

    1) Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfe (Haftung)

    Wenn Erfüllungsgehilfe Schaden erzeugt, zB wenn ein Gehilfe bei Bearbeitung eines Bildes das kaputt macht oder so, dann haftet immer der Geschäftsherr, solange der Gehilfe mit dieser Arbeit beauftragt war, richtig?

    Wenn Verrichtungsgehilft Schaden erzeugt, heißt wenn einer in der Werkstatt der garnicht mit der speziellen Arbeit beauftragt war, daran etwas kaputt macht, dann haftet dieser und nicht in erster Linie der Geschäftsherr, solange eben der Geschäftsherr seine Sorgfaltspflicht wahrgenommen hat, richtig?

    Aber bis wohin gehen denn die Grenzen der Sorgfaltspflicht? Was gehört alles dazu?

    2) Stellvertreter - Bote (Haftung)

    Hab ich das richtig verstanden, dass:

    - der Vertretene immer mit für den Boten haftet.
    - der Vertretene nicht für den Stellvertreter haftet?

    Wär gut wenn mir das nochmal jemand bestätigen bzw. berichtigen würde.
    Vielen lieben Dank!
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