StudentInnen in der Stadt
Frage nach Freiversuch in AVWL und ABWL |
|---|
minhkhanh (Leipzig)
am 24.07.07
Hallo , ich habe gehört ,dass man im Hauptstudium Freiversuch bei Diplomprüfung von AVWL und ABWL hat. Es ist mir aber noch nicht klar, ob es bestimmte Voraussetzungen für diesen Freiversuch gibt.Muss man dafür sich anmelden? wann (in welchen Semester) kann man den nutzen? könnte jemand mir davon erklären? ich wäre sehr dankbar für die Antwort
Einloggen um zu antworten.
|
stussy (Leipzig)
am 24.07.07
wie immer hilft ein blick in die http://www.uni-leipzig.de/wifa/download/bwl-po.pdfprüfungsordnung: (5) Freiversuch: 1. Wenn der Kandidat seinen Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung: a) hinsichtlich des ersten Teilblocks aus § 15 (3) 1 erstmals bis zum Ende des siebten Semesters oder b) hinsichtlich des zweiten Teilblocks aus § 15 (3) 2 erstmals bis zum Ende des achten Semesters gestellt hat und diese Fachprüfungen auch ablegt, dann wird für jede der betroffenen Fachprüfungen genau ein Freiversuch eingeräumt: Falls der Kandidat die Fachprüfung bei seinem ersten Versuch nicht besteht, zählt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Daher stellt die nächste Teilnahme an der Fachprüfung keine Wiederholung der Fachprüfung gemäß § 27 (2) dar. 2. Wenn eine Fachprüfung bei Ausübung des Freiversuchs bestanden wurde, kann diese Fachprüfung zwecks Notenverbesserung genau einmal wiederholt werden. Falls dieser Verbesserungsversuch erfolgte, gilt von den beiden Fachnoten, die bei der ersten und zweiten Teilnahme an der Fachprüfung erzielt wurden, die beste Fachnote. Diese Wiederholung kann auf Antrag des Kandidaten nur zum nächsten regulären Prüfungstermin durchgeführt werden. 3. Für die Diplomarbeit wird kein Freiversuch im Sinne von § 27 (5) 1 und 2 gewährt. Die Blockregelung wurde aber inzwischen aufgelöst, das heißt man kann Diplomprüfungen auch einzeln schreiben. http://service.wifa.uni-leipzig.de/pruefamt/aushang/Aushang_Dipl_pruef.pdf(siehe hier) Bitte beachten: Gemäß Punkt 1. der Freiversuchsregelung können Fachprüfungen im 8. Fachsemester nur dann im Freiversuch abgelegt werden, wenn bis zum 7. Fachsemester mindestens eine Fachprüfung abgelegt wurde! Alle Diplomprüfungen, die nach dem 8. (bzw. 9.) Fachsemester angemeldet und abgelegt werden, sind entsprechend § 15 (3) (bzw. 16 Abs. 3) in Teilblöcken anzumelden und abzulegen. Gleiches gilt, wenn im 8. Fachsemester überhaupt erstmalig Diplomprüfungen angemeldet und abgelegt werden.
Einloggen um zu antworten.
|
rossoneri (Leipzig)
am 24.07.07
wenn man nach einem freiversuch die gleiche prüfung nochmal schreibt, muss man diese dann mit einem anderen sl-schein anmelden oder wird der eingebrachte einfach weiter genutzt?
Einloggen um zu antworten.
|
stussy (Leipzig)
am 24.07.07
man muß pro diplomprüfung einen leistungsnachweis erbringen. dieser gilt dann auch bei wiederholungsprüfungen.
Einloggen um zu antworten.
|
Achim (Leipzig)
am 24.07.07
Muss man eigentlich eine Diplomprüfung, durch die man im Freiversuch durchgefallen ist, in der üblichen Frist von einem Jahr erneut schreiben? Oder zählt die dann als nicht geschrieben?
Einloggen um zu antworten.
|
loomit (Leipzig)
am 24.07.07 Zitat:[Original gechrieben von stussy Falls der Kandidat die Fachprüfung bei seinem ersten Versuch nicht besteht, zählt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Daher stellt die nächste Teilnahme an der Fachprüfung keine Wiederholung der Fachprüfung gemäß § 27 (2) dar. Zitat:Original geschrieben von Achim Oder zählt die dann als nicht geschrieben? §-)
Einloggen um zu antworten.
|
Achim (Leipzig)
am 24.07.07
Na hoi... peinlich... Scheinbar ist mir meine Lesefähigkeit abhanden gekommen, hab das echt nicht registriert... §-)
Einloggen um zu antworten.
|



