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Hilfsmittel in BGB Klausur

Userbild von matzze2000
matzze2000 (Leipzig)
am 30.01.06
Hallo, also als Hilfsmittel ist ja wohl nur das BGB zugelassen. Weiß vielleicht jemand wie das is wenn da noch was reingeschrieben is/ Klebezettel und ähnliches drinn sind? Hab meins nämlich ein bissel vollgeschrieben und frage mich jetz ob ich das verwenden kann...
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Userbild von blubber
blubber (Leipzig)
am 30.01.06
also mit dem reingeschriebenen sieht das ganz schlecht aus, da normalerweise nur anstreichungen dran sein dürfen bzw verweise zu anderen paragraphen...klebezettel darf man wohl dran machen, man darf auch was auf die zettel drauf schreiben, das muss allerdings mit dem wortlaut im gesetz übereinstimmen....also darf keinen "spickercharakter" haben.
zur not würde ich nochmal zu ihr gehen und sie fragen.
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Userbild von matzze2000
matzze2000 (Leipzig)
am 30.01.06
Also quasi wenn ich vorne ne Liste mit Verweisen zu den wichtigsten Paragraphen habe wäre das in Ordnung.
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Userbild von blubber
blubber (Leipzig)
am 30.01.06
ich denke schon, es darf nur eben nichts neben den paragraphen stehn, was nicht auch sonst im gesetz steht....wie gesagt zur not nochmal fragen
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Userbild von revo
revo (Leipzig)
am 30.01.06
hallo alle miteinander,
ich habe das mal bei frau klatt-pawelczyk angefragt.
antwort ist:

"Verweise von einem § zum anderen sind zulässig , z. B. an § 107 s. § 183.
Fähnchen am Rand als konkretes Inhaltsverzeichnis auch , aber keinerlei Beschreibungen , Definitionen oder andere Erläuterungen."

mfg
revo
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