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Bewertung der Herstellungskosten bei erwartetem Verlust?

Userbild von kenji
kenji
am 27.07.08
Ich komme bei einer ziemlich speziellen Frage nicht weiter: Im Skript existierien 2 Beispiele wie wann die Herstellungskosten ermittelt bzw. einbucht werden, wenn betreits bekannt ist das der Verkauf der Waren ein Verlust einbringt. In Beispiel 1 ist hier eine Drohverlustrückstellung gebildet worden. Dieses Vorgehen finde ich logisch und richtig. In letzten Teil wird dies vorgeschlagen: "Dieser künftige Verlust ist zu vermeiden, indem maximal der folgende Betrag angesetzt wird: Verkaufspreis ./. Kosten der Fertigstellung." Bewertet man die HK dann aber nicht zu niedrig? Geht der Aufwand (Kosten der Fertigstellung) in die Periode ein? oder ist er doch irgendwo in der Bilanz antizipiert worden? Rückstellungen sind ja keine gebucht worden. Schonmal vielen Dank für eure Antworten!
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kenji
am 28.07.08
Einen Unterschied nach IFRS und HGB liegt auch nicht vor. Beide Systeme verweisen, soweit ich das verstehe, darauf eine Rückstellung zu bilden
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prof_schmidt
am 28.07.08
Drohende Verluste sind immer zu antizipieren, das WIE kann aber unterschiedlich sein.
Faustregel: ist ein Geschäft schwebend, dann kann ich nur eine Drohverlustrückstellung bilden - ich habe bei einem schwebenden Geschäft ja noch nichts weiter bilanziert.
Ist ein Geschäft nicht mehr schwebend, dann ist anstelle der Drohverlustrückstellung eine Abschreibung nötig. In dem Fall haben wir nämlich bereits einen Bilanzposten. In beiden Fällen habe ich einen künftigen Verlust durch Aufwand in dieser Periode vorweggenommen, dh die künftige Periode ist verlustfrei.
Zwar stimmt es, dass dann ggf. weniger angesetzt wird, als die eigentlichen Herstellungskosten....in der Bilanz steht dann aber der Wert des Vermögensgegenstandes, der maximal zu erzielen wäre bei Verkauf, OHNE dass es es für das Unternehmen zu einem Verlust in der Zukunft kommt. Und das ist immer das Ziel der Bilanzierung, nur in dem Fall ist das Vermögen richtig bewertet.
Sollte freilich bereits auf Null abgeschrieben worden sein und DARÜBER hinaus weiterer Verlust drohen....Sie können es sich schon denken, oder? RICHTIG, dann ist dafür wieder eine Drohverlustrückstellung nötig...
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kenji
am 28.07.08
Vielen Dank für die Antwort!
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