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verdeckter Preisnachlass

Userbild von songoku
songoku
am 16.06.05
Hallo ich brauche eure Hilfe:

mein Problem das ich habe, kommt fast ausschließlich in der Automobilwirtschaft vor und nennt sich "verdeckter Preisnachlass". Das Problem selbst mir bewußt, aber ich kann keine rechtliche Stellungnahme in Gesetzestexten finden, vielleicht kann mir einer von euch weiter helfen???
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Userbild von Flying Monte
flying monte
am 17.06.05
Hallo, nur mit "verdeckter Preisnachlass" kann ich nichts anfangen, wenn du das Problem vielleicht etwas näher erläutern könntest???
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Userbild von songoku
songoku
am 17.06.05
Nun gut, das wollt ich zwar vermeiden, weil das gesamte Thema nicht ganz einfach ist aber ich probiers einfach (z.B):

Ein verdeckter Preisnachlass entsteht nur in Zusammenhang mit dem Verkauf von Neuwagen oder regelbesteuerten Gebrauchtwagen und gleichzeitiger Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson (differenzbesteuert). Der Gebrauchtwagen wird ganz normal zu einem bestimmten Preis (10.000,-) eingekauft. Veräußert der Händler diesen Gebrauchtwagen zu einem späteren Zeitpunkt uner Einkauf (9.000,-) entsteht der verdeckte Preisnachlass, weil es zum Zeitpunkt des Ankaufs noch ungewiss war, welcher Verkaufserlös hätte erzielt werden können. Die 10.000,- stehen auf der Neuwagenrechnung des Kunden, diese Zahl ist nun falsch und muß auf 9.000,- korrigiert werden, das bedeutet aber auch, das die Umsatzsteur auf der Neuwagenrechnung sich mindert. Und nun gibt es in der Wirtschaft Meinungen, das man sich diese entstandene Differenz vom Finanzsamt zurückhlolen kann.

Und an diesem Punkt entsteht mein Problem: in welchen Gesetz/Verordnung/Richtlinie ist das geregelt?
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Userbild von neho
neho
am 17.06.05
hallo, schreib doch mal prof. rautenberg ne mail, der kennt sich da bestimmt aus §-)
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anonym
am 17.06.05
§ 25a UStG

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a von Kraftfahrzeugen, wenn
1. der Unternehmer das Kraftfahrzeug im Inland für sein Unternehmen zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und
2. für die Lieferung des Kraftfahrzeugs an den Unternehmer
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben wird oder
b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift vorgenommen wird.
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 gelten auch Kraftfahrzeuganhänger. Die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger müssen den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen.

(2) Der Umsatz wird bemessen
1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1;
2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für das Kraftfahrzeug übersteigt.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen
1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1,
2. der Einkaufspreis und
3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.

(4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf die Anwendung der vorstehenden Absätze verzichten.
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