StudentInnen in der Stadt
HILLLFEE!! Prokura und Handelsregister!!! |
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anonym
am 30.07.05
Hey, Ich komme in HGB-vorlesungsskript nicht weiter. Vielleicht könnt ihr mir ja helfen. Beispiel: A wird im Unternehmen des B Prokura erteilt. Ins Handelsregister wird das nicht eingetragen. Sechs Monate später wird A entlassen und die Prokura widerrufen. Auch das wird nicht eingetragen. Danach bestellt A für das Unternehmen bei D einen Mercedes SL 500. Muß B den Wagen bezahlen? IM SKRIPT STEHT: "Das HR ist richtig: A ist nicht Prokurist und ist auch nicht als solcher eingetragen. Trotzdem kommt es hier nur auf die letzte Eintragung an. Ausnahme nur dann, wenn die fragliche Rechtsstellung nicht ausgeübt wurde, also zB Prokurist nie tätig geworden ist " Meine Lösungskizze: A ist Prokurist wegen § 48 (1)(konstitutiv), d. h. der Inhaber des Handelsgeschäfts muss ihn nicht anmelden, damit A den Job als Prokuristen sein Job ausüben darf. Es besteht jedoch eine Registerpflicht, die aber nur eine deklaratorische Wirkung hat. Der Inhaber muss diese nachkommen, ansonsten droht ihm eine Ordnungsstrafe §53 und §14(Zwangsgeld).6 Monate später wird A entlassen und sein Prokura widerrufen. Nach §53 (3) muss er sich im Registeramt abmelden. Da er sich aber nie angemeldet hat, tritt § 53(3) und § 15 (1) auch nicht in Kraft. Er ist also endgültig seinen Job als Prokuristen los. [§15 (1) bezieht sich ja nur auf das letzte einzutragende Tatsache und da keine Eintragung statt fand, kann er sich ja auch nicht berufen] Richtig oder falsch? Wo ich mir nicht da sicher bin, ab wann wird jemand Prokurist? Nach der Eintragung ins HR §53 oder reicht da schon nur die Ernennnung nach §48 §53 ist ja nur deklaratorisch, während §48 konstitutiv ist. Das ist ja so ähnlich wie mit §1, jemand der die Kriterien § 1 erfüllt, ist ein Kaufmann. Da spielt es keine Rolle, ob er sich ins HR anmeldet oder nicht!! Das Eintragen ist auch hier nur deklaratorisch. Wer war kann mir hier helfen??? Ach ja, was meint er mit Ausnahme??? Dann war er ja nie Prokurist gewesen. Und es kommt ja auf dasselbe Ergebnis raus, oder nicht?? Bitte näher erläutern!! Danke
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anonym
am 30.07.05
ist niemand hier der meine frage beantworten kann?
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flying monte
am 30.07.05
Beantworten könnt ich deine(n) Frage(n) wahrscheinlich schon, wenn aber die Ausführungen schon soooo lang sind würde meine Antwort vielleicht den webspace sprengen ![]() Soll heißen ich bin zu faul mir die Probleme die du hast aus so einen Beitrag zu suchen. Kürze ihn vorallem um die unübersichlichen, Wort-Wort Zitierungen von Paragraphen, woführ haben die Dinger denn Hausnummern? Und dann werd ich und sicher auch der ein oder andere hier sehen was man tun kann.
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anonym
am 30.07.05
hab sie nun gekürzt. Für die Leute, die faul sind im hgb nachzuschlagen hier die gesetze! § 14 in dieser Fassung bis 24. Januar 2001 in Kraft BGBl. I 2001 123 Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. § 15 Wirkung der Eintragung (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. § 48 Erteilung der Prokura (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura). § 49 Umfang der Prokura (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. § 53 Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens (1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. (2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. (3) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
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flying monte
am 31.07.05 Zitat:Original geschrieben von BigBoss ... Meine Lösungskizze: A ist Prokurist wegen § 48 (1)(konstitutiv), d. h. der Inhaber des Handelsgeschäfts muss ihn nicht anmelden, damit A den Job als Prokuristen sein Job ausüben darf... Richtig ist das die Anmeldung ins HR nur eine deklaratorische Wirkung hat, bezeugt also nur die Prokura. A kann den "Job" als Prokurist also mit Erteilung der Prokura § 48 I HGB nachgehen. Prokura ist im übrigen kein "Job" sondern eine Rechtsstellung in der man Vertretungsmacht besitzt. Die Erteilung der Prokura muss eingetragen werden, da aber nur dekla. Wirkung ist die Entstehung der Vertretungsmacht nicht davon abhängig. Zitat:...6 Monate später wird A entlassen und sein Prokura widerrufen. Nach §53 (3) muss er sich im Registeramt abmelden. Da er sich aber nie angemeldet hat, tritt § 53(3) und § 15 (1) auch nicht in Kraft. Er ist also endgültig seinen Job als Prokuristen los. Richtig nach § 53 III ist der Wideruf der Prokura ins Handelsregister einzutragen. Das Erlöschen hängt davon aber nicht ab, wenn A die Prokura entzogen wird ist er die Vertretungsmacht los. Das er seinen Job los ist liegt eher an der Kündigung. Das Handelsregister ist im übrigen für dritte da ![]() Zitat:Wo ich mir nicht da sicher bin, ab wann wird jemand Prokurist? Nach der Eintragung ins HR §53 oder reicht da schon nur die Ernennnung nach §48 §53 ist ja nur deklaratorisch, während §48 konstitutiv ist. Das ist ja so ähnlich wie mit §1, jemand der die Kriterien § 1 erfüllt, ist ein Kaufmann. Da spielt es keine Rolle, ob er sich ins HR anmeldet oder nicht!! Das Eintragen ist auch hier nur deklaratorisch. Wo ich mir nicht sicher bin ob du in der Vorlesung warst oder nur vor der Klausur ein wenig verwirrt. Handelsregistereintragungen können deklaratorische oder konstitutive Wirkung haben. Deklaratorische Wirkung ist dabei, eine Rechtsbezeugende Wirkung, d.h. ein Rechtszustand wird nur (gegenüber Dritten) bezeugt. Zum Beispiel Eintragung eines Vollkaufmannes § 1 HGB, der ist nach Gesetz Kaufmann und die Eintragung ins HR zeigt dies nur nocheinmal nach außen. konstitutive Wirkung hier wird gerade erst der Rechtszustand durch die Eintragung erzeugt. Das heißt die Rechte und Pflichten entstehen erst mit der Eintragung. Beispiel wäre hier der Kannkaufmann der erst mit Eintragung ins HR die Kaufmannseigenschaft erlangt. Zitat:Ach ja, was meint er mit Ausnahme??? Dann war er ja nie Prokurist gewesen. Und es kommt ja auf dasselbe Ergebnis raus, oder nicht?? Bitte näher erläutern!! Damit meint er wenn jemand zum Beispiel Prokura erteilt bekommen hat und dies nicht ins HR eingetragen wurde, ist es egal wenn der Wideruf der Prokura auch nicht ins HR eingetragen wird, wenn die Prokura nicht ausgeführt wurde. Grund: wenn der Prokurist nie als Prokurist aufgetreten ist, gibt es auch niemanden den das Erlöschen der Prokura interessiert. Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen ![]()
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anonym
am 31.07.05
danke!!!
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