StudentInnen in der Stadt

Userbild von gfgRostock
Userbild von Cori88
Userbild von t.schnitzler
Userbild von kiehl.peter
Userbild von villagetalkies
Userbild von lenamorgen
Userbild von AlexanderUniGießen
Userbild von R.U.Sirius
Userbild von Miakoda
Userbild von Hasi_9

Definitionen zusammentragen

Userbild von Steffi1004
Steffi1004 (Halle)
am 02.02.09
Fehlen noch irgendwelche Definitionen? Oder braucht ihr noch welche? Was gehört denn noch zum Kauf- bzw. Werkvertrag an Begriffen? Minderung und Nachlieferung?
Einloggen um zu antworten.
Userbild von Steffi1004
Steffi1004 (Halle)
am 02.02.09
Minderung:
Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht des Käufers. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer gemäß § 441 I BGB den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Voraussetzungen für die Minderungen sind demnach eine Minderungserklärung, ein Minderungsgrund im Sinne der §§ 434 f. BGB sowie kein Ausschluss der Minderung.

Nach § 441 III BGB ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit erforderlich, ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln.
Einloggen um zu antworten.
Userbild von Steffi1004
Steffi1004 (Halle)
am 02.02.09
Aber Nachlieferung hab ich noch nicht gefunden... Kann jemand von euch helfen?
Einloggen um zu antworten.