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wiederholungsklausur

Userbild von frozenDaiquiri
frozenDaiquiri (Leipzig)
am 29.07.06

Zitat:


Original geschrieben von Polomaus

@frozen.. wie soll i sagen. du stellst heut alle tatsachen, die in gespeichert habe, total aufn kopf..


tut mir echt leid, war nochmal bei ihr und hab nachgefragt, ob es die gleichen schwerpunkte sind wie ws05/06. und da hat die sie halt noch etwas eingegrenzt. übrigens kommt unmöglichkeit auch nicht dran, sondern schlechtleistung.

ps: alles natürlich ohne gewähr. aber denke mal nicht, dass sie uns verkohlen will.
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Userbild von mirolino
mirolino (Leipzig)
am 29.07.06
jaja der daiquiri....

da hat er bestimmt wieder seinen ganzen charme spielen lassen wenn er solche tolen infos von klatti bekommt :-D
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Userbild von frozenDaiquiri
frozenDaiquiri (Leipzig)
am 29.07.06
jeder tut, was er am besten kann :-D
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Userbild von Dualracer66
Dualracer66 (Leipzig)
am 29.07.06
fleissig fleissig unser cocktailschlürfer ... ich sehe schon der junge weiss wos lang geht :Appl:
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Userbild von loomit
loomit (Leipzig)
am 29.07.06
könnte mir evtl trotzdem nochmal jemand den unterschied zwischen erfüllungs- und verrichtungsgehilfe sagen? am besten mit eigenen worten oder beispiel was das klar macht. so richtig kapier ich den unterschied mit hilfe der entsprechenden gesetzestexte und aufzeichnungen immer noch nicht :-(
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Userbild von Polomaus
Polomaus (Leipzig)
am 29.07.06
mi würde noch interessieren, ob einreden und einwendungen wichtig sind? eher weniger oder? is ja kein genannter schwerpunkt. dachte nur wegen verbindg anfechtung könnte es evtl/ vielleicht/ wohlmöglich/ .. doch interessant f die prüfung werden ..!???
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bibi blocksberg (Leipzig)
am 30.07.06
Also nehmen wir nochmal den Malerbetrieb.
Der Lehrling malt die Wand in einer falschen Farbe an... Der Geschädigte in der Vertragspertner, also der, zu dem die Wand gehört. Der Lehrling ist also Erfüllungsgehilfe. Der Malermeister haftet.

Wenn der Lehrling jemande aussenstehendes...einen dritten schädigt...also wie in der Klausur. Eine Frau, die nur dort langgeht und nichts mit dem Geschäft des malern lassens zu tun hat. Dann ist der Lehrling Verrichtungsgehilfe. Es liegt kein Vertragsbruch vor. Der Malermeister hat damit nichts weiter u tun. Der Lehrling ist schuld.

Eine Person kann aber auch beides zugleich sein. Nehmen wir an ein Möbelunternehmen transportiert Möbel zu einem Kunden. Der Transportmann hat einen Unfall. Die Möbel kommen nicht rechtzeitig beim kunden an. Betrachtet man den Nachteil, den der Kunde hat und den Vertragsbruch, so ist der Mitarbeiter ERfüllungsgehilfe. Sein Chef, das Möbelunternehmen haftet.
Wenn der Transportmann jemanden bei dem Unfall geschädigt hat, der nichts mit den Vertrag zu tun hat...ein Passant oder so. Dann ist dieselbe Person Verrichtungsgehilfe.

So mit der Haftung gibt es da noch mehr...aber das weiß ich auch nicht. Wir sind ja auch keine Juristen.

§ 278 EG
§ 831 VG §-)
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Userbild von loomit
loomit (Leipzig)
am 30.07.06
ich danke dir...

na dann mal viel erfolg morgen...
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marshi (Leipzig)
am 14.08.06
auch hier hab ich das ergebnis von der jetzigen klausur im sb-bereich drin stehen :-)
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Userbild von Polomaus
Polomaus (Leipzig)
am 14.08.06
also bei mir steht die bgb-klausur auch im sb. die klausur von einführung wirtschaftsinfo jedoch noch ni..wird aber sicher bald so sein :-)
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