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Gläubigerschutz

Userbild von Laura
laura
am 11.02.06
Hallo ihr lieben,

da der Prof ja so auf dem Gläubigerschutz nach HGB rumgeritten ist und mehrfach meinte, das kommt auch in der Klausur, wollte ich mal versuchen etwas zusammenzustellen:

Gläubigerschutz nach HGB äußert durch:

>Gewinnrealisationsprinzip
>Verlustantizipationsprinzip
>Vorsichtiger Ausweis von Gewinnen
>Ausschüttungssperren (z.B. daß gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklagen nicht ausgeschüttet werden dürfen Zwischenfrage: Was gibts noch für Ausschüttungssperren?)

Für Ergänzungen und evtl. Korrekturen bin ich sehr dankbar

LG Laura
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Userbild von Bluemanson
bluemanson
am 11.02.06
Ausschüttungssperren gibt es noch für Bilanzierungshilfen, siehe anderes Thema.
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Userbild von meisterM
meisterm
am 11.02.06

Zitat:


Original geschrieben von Laura
Gläubigerschutz nach HGB äußert durch:

>Gewinnrealisationsprinzip
>Verlustantizipationsprinzip
>Vorsichtiger Ausweis von Gewinnen


Wiederhohlst du dich da nicht? Ist der vorsichtige Ausweis von Gewinnen schon im Gewinnrealisationsprinzip? (d.h. Geweinnrealisationsprinzip besagt doch, dass man Gewinne erst "verkündet" wenn man sie wirklich sicher hat, also das viele Geld auch wirklich auf dem Konto überwiesen wurde z.B.)
oder liege ich da jetzt daneben? :fragend:
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Userbild von stussy
stussy
am 11.02.06

Zitat:


Wiederhohlst du dich da nicht? Ist der vorsichtige Ausweis von Gewinnen schon im Gewinnrealisationsprinzip?


Ich glaube der vorsichtige Ausweis von Gewinnen ist ein Teil des Vorsichtsprinzips.
Das Vorsichtsprinzip schließt das Gewinnrealisationsprinzip sowie das Verlustantizipationsprinzip ein.
Das Verlustantizipationsprinzip wiederum schließt das Höchstwertprinzip sowie das Niederstwertprinzip ein.

Glaub ich jedenfalls §-) .
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Userbild von meisterM
meisterm
am 11.02.06

Zitat:


Original geschrieben von stussy

Ich glaube der vorsichtige Ausweis von Gewinnen ist ein Teil des Vorsichtsprinzips.
Das Vorsichtsprinzip schließt das Gewinnrealisationsprinzip sowie das Verlustantizipationsprinzip ein.
Das Verlustantizipationsprinzip wiederum schließt das Höchstwertprinzip sowie das Niederstwertprinzip ein.

Glaub ich jedenfalls §-) .


kann man den auch meine antwort auch mit ja oder nein beantworten?
ich würde das da nämlich als ja deuten!?
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Userbild von stussy
stussy
am 11.02.06
Das war eigentlich auch ein JA! ;-)

Denn da im Vorsichtsprinzip das Gewinnrealisationsprinzip enthalten ist, ist der vorsichtige Ausweis von Gewinnen natürlich auch im Gewinnrealisationsprinzip enthalten.
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Userbild von Laura
laura
am 12.02.06
Ja, das mit dem vorsichjtigen Ausweis und der Gewinnrealisation ist das gleiche.Ihr habt recht.

Aber gibt es denn nun noch ein paar Aspekte die mán bei der Frage nach dem Gläubigerschutz mit einbeziehen muss?
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Userbild von Bluemanson
bluemanson
am 12.02.06

Zitat:


Original geschrieben von Laura

Aber gibt es denn nun noch ein paar Aspekte die mán bei der Frage nach dem Gläubigerschutz mit einbeziehen muss?


Im Kapitel 3.6 steht noch, dass die Bildung stiller Reserven nicht dem Gläubigerschutz dienen.

Löst man diese stillen Reserven nämlich auf um den Gewinn etwas zu "frisieren", dann täuscht man Gläubiger über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.

Stille Reserven entstehen z.B. wenn man Aktivposten zu gering bewertet oder bei Wahlrechten einen Posten in der Bilanz nicht aktiviert. Man kann auch Schulden zu hoch ansetzen.

Das Problem des Gläubigerschutzes ist es nun, das wenn man diese stillen Reserven bildet, sie nicht nicht ausgeschüttet werden können, im Falle des Konkurs des Unternehmens aber alles weg ist (im Gegensatz zu gesetzlichen Rücklagen).

Ich hoffe, dass alles stimmt was ich gesagt habe.
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macguyver
am 13.02.06

Zitat:


Original geschrieben von Bluemanson.


Zitat:


Original geschrieben von Laura

Das Problem des Gläubigerschutzes ist es nun, im Falle des Konkurs des Unternehmens aber alles weg ist (im Gegensatz zu gesetzlichen Rücklagen).
.


Wieso ist dann alles weg? Die Werte die in der Bilanz nicht auftauchen sind doch physisch trotzdem da, wenn z.B. die BGA schneller Abgeschrieben wurde als der Werteverfall ist , dann ist der Restwert der BGA doch trotzdem noch da. Wenn es nun zur Gechäftsauflösung kommt kann dieser Restwert doch trotzdem liquidiert werden, und zur Tilgung der Schulden genutzt werden. Oder?
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anonym
am 13.02.06
würde ich ähnlich sehen, wenn z.B. ein Grundstück mit stillen Reserven belastet ist, so werden diese bei der Liquidierung des Unternehmens bei der Veräußerung des Grundstückes realisiert
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