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Faktenwissen auswendiglernen

Userbild von VWLrockt
vwlrockt
am 31.07.05
Sagt mal, was kann man für die Klausur sinnvoll auswendig lernen?
Außer den Voraussetzungen für ein Gewerbe und einen Gewerbebetrieb fällt mir nicht so viel ein. Eventuell im Gesellschaftsrecht noch die Charakteristika der unterschiedlichen Gesellschaften...
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Userbild von Dr.Best
dr.best
am 31.07.05
steht ja alles im gesetz...man musses nur finden ;-)
apropos: in der probeklausur sind teilweise dermasen lange antworten, grad bei fragen, die ich in ein~zwei sätzen abhandeln würde (zB wie haften gesellschafter einer ohg...) was soll das? sollen wir das auch machen, oder is das nur das maximum bzw. alle möglichen variation, so wie bei ausbilder schmidt?
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Userbild von VWLrockt
vwlrockt
am 31.07.05
Manche Dinge, wie die Voraussetzungen für ein Gewerbe stehen nicht im Gesetz. Trotzdem werden sie ganz gern abgefragt.
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Userbild von GRAN
gran
am 31.07.05
soviel wie zu schreiben is zeitlich garnicht machbar
ich werd mich kurzfassen, stichpunkte und versuchen zu allen aufgaben erstmal was hinzuschreiben, wenn dann noch zeit dann halt etwas weiter ausholen...
den fehler mit zu viel schreiben hab ich letztes jahr gemacht
4 aufgaben nich geschafft, eine falsch verstanden... tja
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Userbild von kleinfranzi
kleinfranzi
am 31.07.05
nach der bgb-erfahrung macht dummes auswendig lernen aus zeitlichen gründen schon sinn... leider spricht vielmehr dagegen...
ich denke auch, dass die schon genannte taktik ganz gut ist: erstmal stichpunkte und das wichtigste und am ende evtl. noch ausholen...

ein toll geflagtes hgb sollte hier wohl auch ganz hilfreich sein und dir das leben, zumindest in dieser einen stunde erheblich erleichtern...

jetzt schon mal viel glück und mehr wissen als glück
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Userbild von Anonym
anonym
am 31.07.05
Hey,

stumpfes auswendig lernen, macht eigentlich sinn! 12 Fragen war in der Übungsklausur. Für jede Aufgabe nur 5 Min!!!

Was für Definitionen außer Aufgabe 1 und 2 lernt ihr für die Klausur??? Es gibt echt nicht so viele Sachen, was man auslernen kann, denn der meiste shit steht im HGB.

Diese Lösungen der Übungsklausur finde ich auch irgendwie voll übertrieben. Der hat verdammt viel geschrieben. Das würde man in der gegebenen Zeit in der Klausur wahrscheinlich nicht schaffen.

Was ich mir noch angucken würde, ist diese Folie mit den Handelsgeschäften, was da der Unterschied ist, im Vergleich mit dem BGB Gesetzesbuch.
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Userbild von Anonym
anonym
am 31.07.05
na dann viel glück, aber ist nix neues das die zeit net reicht...
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Userbild von Anonym
anonym
am 01.08.05
Paaaaaaaar Defiiisss!

Gewerbe

Was ist ein Gewerbe? (Vorrausetzung des §1)

- Es muss eine nach außen gerichtete Tätigkeit vorliegen. Das heißt, die Firma tritt als Anbieter auf dem Markt bzw. die Tätigkeit ist für Dritte erkennbar sein und sie tritt offen in Erscheinung.
Bei einer Vermögensanlage, der Betroffener als stiller Gesellschafter(§230) wäre es nicht der Fall!

-es ist erlaubt. Kein Rauschgifthandel etc.

-selbstständig und nicht freiberuflich. § 84 Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er ist wirtschaftlich ungebunden. Wirtschaftliche Abhängigkeit wie Auftraggeber und Kreditgebenden Bank, bleiben unberücksichtigt
Freiberufler: Die persönliche Fähigkeit des Freiberuflers steht im Vordergrund und nicht die unternehmerische Organisation.

-planmäßig und auf Dauer

-Gewinnerzielungsabsicht z.B. Bei karikativen oder nur Konsumdeckenden Tätigkeiten gibt es keine Gewinnerzielungsabsicht.

Keine Urproduktion (Landwirtschaft, Bergbau)

Das Handelsregister
Das Handelsregister dient zur Offenlegung von wichtigen Rechtsverhältnissen, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen dem Kaufmann und Dritten von Interesse sind, z. B. Firma und Prokura z. B. § 29 und § 53. Es nützt jeden allen Beteiligten: Der Außenstehende erfährt wer haftet, wer vertritt usw. Der Kaufmann selbst schützt sich vor unbefugter Vertretung, Missbrauch seiner Firma usw. Sozusagen dient das Handelsregister als zentrale Informationsquelle.
Ein großer Teil der Eintragung hat nur eine deklaratorische Wirkung und muss deswegen nicht mit der wirklichen Lage in Einklang stehen. Z. B. es gibt mehr Kaufmänner(Istkaufmann) als Eintragungen.
Ein anderer Teil der Eintragung hat nur eine konstitutive Wirkung. Die Rechtsänderung tritt erst ein, wenn man sich ins Handelsregister einträgt. Die Eintragung ist die Vorraussetzung für die Rechtsänderung.  Kannkaufmann
Der Unterschied zwischen besteht konstitutiv und deklaratorisch liegt darin, dass bei der deklaratorisch Wirkung die Eintragung nicht als tatbestandliche Vorraussetzung gilt, sondern die der §1 HGB. Auch wenn der Kaufmann sich nicht im Handelsregister eingetragen hat, gilt er als Kaufmann. Es besteht zwar eine Handelsregistereintragungspflicht, aber das hat nur eine „erklärende Wirkung. Kommt er diese nach, kann er vom Registergericht zu einem Zwangsgeld verurteilt werden.
Bei der konstitutiven Wirkung ist der tatbestandliche Vorrausetzung die Eintragung ins Handelsregister §2. Da er ja das Kriterium von § 1 (2) nicht erfüllen kann (Art und Umfang). Deswegen auch rechtsbegründet.
z. B.
Für deklaratorisch:
Eintragungen sind immer Pflicht, wer Kaufmann schon ist oder möchte!!!
§1 und §29

Firma

Innenausgleich zwischen A und B

- richtet sich nach dem Kaufvertrag
- maßgeblich ist, wer danach für die Schulden haften sollte
- War das der Erwerber, so kann der Veräußerer Ausgleich verlangen, wenn er nach Veräußerung noch in Anspruch genommen wird
- Sog. Freistellungsanspruch

- War eine Übernahme der Verbindlichkeiten im Vertrag ausgeschlossen, so hat es bei Inanspruchnahme des Veräußerers den Richtigen getroffen
- Es bleibt bei der Zahlung durch den Veräußerer.

àIm Allgemeinen kann man den Innenausgleich so beschreiben. Es richtet sich alles nach dem Kaufvertrag. Im Kaufvertrag es geregelt, wer für die Verbindlichkeiten haftet. Wenn der Erwerber für alle Verbindlichkeiten haftet und ein Dritter den Veräußerer noch eine Verbindlichkeit schuldet, kann der Veräußerer den Erwerber nach einem Ausgleich fordern. (Freistellanspruch). Es sei denn die Haftbarkeit des Veräußerer wurde im Kaufvertrag geregelt. Dann muss selbstverständlich der Veräußerer zahlen.

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Userbild von GRAN
gran
am 01.08.05
schönes langes post
nur leider zu recht später tageszeit
glaub kaum das das noch jmd was gebracht hat....
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Userbild von Anonym
anonym
am 01.08.05
wie fandet inr den so die KL??
bei mir war es naja, bestanden müste man haben aber mehr auch net
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