StudentInnen in der Stadt
Prokuraerteilung |
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ws_04_willi (Leipzig)
am 27.07.06
In § 48 steht, dass die Prokuraerteilung dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Stellvertreter vorbehalten ist. Heißt dass, das ein GmbH-Geschäftsführer keine Prokura erteilen darf ?(er ist ja organschaftlicher Stellvertreter, gesetzlicher Stellvertreter wäre ja wenn Unternehmung Minderjährigem gehört?) Oder wie §-)
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st-ni (Leipzig)
am 27.07.06
doch, ich würde sagen er darf es schon ... oder seh ich das falsch?
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ZeroCool (Leipzig)
am 28.07.06
ja klar, wer sonst wenn nicht der geschäftsführer?!
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ws_04_willi (Leipzig)
am 28.07.06
na nur der inhaber bzw. gesellschafter
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ZeroCool (Leipzig)
am 28.07.06
moment ich check das mal
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ZeroCool (Leipzig)
am 28.07.06
Die Prokura kann nur durch einen Vollkaufmann oder die Geschäftsführung des Formkaufmanns erteilt werden. zitat wikipedia und gmbh ist doch der formkaufmann
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ws_04_willi (Leipzig)
am 28.07.06
vielen dank! ich habe jetzt im hefter auch noch was mitgeschriebenes gefunden, drygala sagte doch immer "meier Sie sind klasse, Sie werden Prokuris!" (sagt der Geschäftsführer. Also wirds schon so hinhauen!
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Samlayn (Leipzig)
am 28.07.06
Wo wir gerad dabei sind: Nirgens steht geschrieben, wer die Prokura erhalten kann. Ist das nicht wichtig?Kann auch ein Minderjahriger eine Prokura annehmen? (Egal, ob es sinnvoll ist oder nicht.)
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frozenDaiquiri (Leipzig)
am 29.07.06
also prokura ist ja ne art vertretung. und vertreter können laut bgb auch beschränkt geschäftsfähig sein.
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susi86 (Leipzig)
am 30.07.06
hätte auch mal noch eine frage zu prokura, auf die ich im script keine lösung gefunden habe.. was ist, wenn sich jemand als prokurist ausgibt, aber in wirklichkeit nie prokura vom kaufmann erteilt bekommen hat? für dritte besteht doch keine informationspflicht dahingehend, also sie müssen ja nicht prüfen, ob er nun tatsächlich prokurist ist oder nicht?! denke mal das abgeschlossene geschäft ist dann trotzdem unwirksam, oder?
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