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Prokuraerteilung

Userbild von ZeroCool
zerocool
am 30.07.06

Zitat:


Original geschrieben von sabine2902

Zitat:


Original geschrieben von ZeroCool

Zitat:


Original geschrieben von sabine2902

...ist es grobe Fahrlässigkeit und schadet nicht...


wie ist das denn gemeint?! fahrlässigkeit schadet doch immer irgendwem?! :-o


Wollte mir auch nicht so ganz einleuchten, aber schau dir mal die Folie zum Handelsregister an, da steht als letzter Punkt: "Nur Kenntnis schadet dem Dritten; nicht schon grobe Fahrlässigkeit". Soll wohl heißen, dass es dem Dritten also dann nur schadet, wenn er irgendwas wusste. Wenn er es unterlassen hat, sich über irgendwas zu informieren --- was dann in diesem Fall wohl die grobe Fahrlässigkeit darstellt --- schadets ihm offenbar nicht.

Find ich auch doof, aber wat solls. Die Wege des Rechts sind unergründlich. :-D


aber jetzt mal ganz ehrlich, wenn dem so ist (wo wir ja nun erstmal von ausgehen müssen) wozu dann ein handelsregister?! brauch mich ja eh nicht informieren...

komisch komisch
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Userbild von sabine2902
sabine2902
am 30.07.06
Der Eintrag in das Handelsregister hat ja nicht immer nur deklaratorischen Charakter, sondern manchmal auch konstitutiven. Deshalb Handelsregister.
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steppes
am 30.07.06
also ich seh ein HR eher für geschäftliche Beziehungen zw 2 oder mehr Unternehmen und nicht zw. einer Privatperson und einer Firma.

Wer schaut als privater denn ins HR?

Wenn man also keine Kenntnis von der NICHTerteilung der Prokura hatte, bzw. auch keine Kenntnis haben müsste, ist das Rechtgeschäft in meinen Augen wirksam.
Da jedoch der falsche Prokurist zu diesem Geschäft nicht berechtigt war wird er wohl gefeuert werden und muß evtl Schadensersatz an die Firma zahlen?!

Was meint ihr dazu?
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Userbild von frozenDaiquiri
frozendaiquiri
am 30.07.06
dagegen spricht aber §15/2 (positive publizität): ist im hg etwas eingetragen, muss ein dritter es gegen sich geltend machen.

bsp: löschung der prokura ist eingetragen, dritter hat 15 tage schonfrist, danach kann er sich aber nicht auf seine unwissenheit berufen.
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Userbild von louis
louis
am 30.07.06
irgendwie hört mir keiner zu.....
wenn jemand ohne prokura sich als prokurist ausgibt dann hat es den dritten nicht zu interessieren ob derjenige tatsächlich prokurist ist und der Möchtegern Prokurist haftet nach §§179 BGB.
Sollte der Dritte jedoch Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis über den tatbestand des Möchtegern Prokuristen haben dann ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und der Boss entscheidet ob der vertrag erfüllt werden soll oder nicht, wenn nein dann haftet wieder der Möchtegern Prokurist nach §§179 BGB
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 30.07.06

Zitat:


Original geschrieben von frozenDaiquiri

dagegen spricht aber §15/2 (positive publizität): ist im hg etwas eingetragen, muss ein dritter es gegen sich geltend machen.

bsp: löschung der prokura ist eingetragen, dritter hat 15 tage schonfrist, danach kann er sich aber nicht auf seine unwissenheit berufen.


hat damit nix zu tun...bei positiver Publizität muss die prokura eingetragen,ist aber in diesem beispiel nicht der fall
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 30.07.06

Zitat:


Original geschrieben von louis

irgendwie hört mir keiner zu.....
wenn jemand ohne prokura sich als prokurist ausgibt dann hat es den dritten nicht zu interessieren ob derjenige tatsächlich prokurist ist und der Möchtegern Prokurist haftet nach §§179 BGB.
Sollte der Dritte jedoch Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis über den tatbestand des Möchtegern Prokuristen haben dann ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam und der Boss entscheidet ob der vertrag erfüllt werden soll oder nicht, wenn nein dann haftet wieder der Möchtegern Prokurist nach §§179 BGB


korrekt!
die gutgläubigkeit des dritten wird immer geschützt,es sei denn bei grober fahrlässigkeit oder es wusste es!
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