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fragen aus alten klausuren

Userbild von Anonym
anonym
am 01.02.06
ich kämpf mich grad durch die alten klausuren von bgb, nur leider tun sich hier und da einige fragen auf.. oo-/ vielleicht kann ja der eine oder andere einen denkanstoss geben?! oo-)

1. kann ein minderjähriger einen vertrag kündigen? (darf er überhaupt einen abschließen oder kommen da die erziehungsberechtigten ins spiel??)

2. welche frist ist kürzer: "unverzüglich" oder "sofort"? (ich hab nur die definition von unverzüglich)

3. kann das recht zur ausübung eines gestaltungsrechts (z.b. kündigung, anfechtung, wiederspruch) verjähren?

ps.: sind alles fragen aus der klausur vom letzten ws, die bei leo drin stand - irgendwie kam die mir sehr viel schwerer vor als die anderen.. oder täuscht das?? :-(
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Userbild von Flying Monte
flying monte
am 01.02.06
zu 1.) nur Kurz als Anstoß
Kündigung = einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
minderjähriger Willenserklärung? zwei Arten Minderjährige § 2 BGB i.V.m. § 104 I BGB
der Geschäftsunfähige und i.V.m § 106 BGB der beschränkt Geschäftsfähige, dann nach Maßgabe der §§ 107 - 113 BGB

zu 2.)
sofort = sofort, auf der Stelle, hier und jetzt
unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern
=>sofort folglich kürzer als unverzüglich

zu 3.)
Im Zivilrecht versteht man unter der Verjährung ein Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch als solchen, sondern verhindert seine Durchsetzbarkeit. Das Recht zur Ausübung an sich kann also nicht verjähren, nur kann der Gläubiger vor Gericht die Einrede der Verjährung geltend machen.

Kleiner Tip: Nutzt bei der Vorbereitung http://de.wikipedia.orgWikipedia, da die Einträge meist von Juristen sind. Somit lern ihr die Definitionen und Sprache die der Korrektor (ebenfals Jurist) hören will. Zum Beispiel: http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrungVerjährung, alles kompakt und verständlich erklärt. ;-)
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Userbild von Anonym
anonym
am 01.02.06
vielen lieben dank für die hilfe :danke:
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 01.02.06
du kannst bei 2.) auch noch den paragrahen bringen,zu unverzüglich §121
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Userbild von Wirtschaftswunder
wirtschaftswunder
am 03.02.06
kann vielleicht jemand den link zu leo reinstellen bräuchte mal die aktuellste Klausur von BGB
Danke im vorraus
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Userbild von Naduschka
naduschka
am 03.02.06
vielleicht kann ich dir damit weiterhelfen...
liebe grüße, nadja...
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Userbild von Anonym
anonym
am 03.02.06
ich kann noch mit zwei klausuren vom ws 04/05 und vom ss 05 dienen. das müssten ja dann die aktuellsten sein ;-)
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Userbild von Anonym
anonym
am 03.02.06
und hier noch die vom ss 05.
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Userbild von Wirtschaftswunder
wirtschaftswunder
am 03.02.06
danke fürs uploaden der Klausuren!
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Userbild von Anonym
anonym
am 05.02.06
auch wenns schwer fällt, sich nach dieser $§"!&%-matheklausur noch irgendwie zu motivieren.. nützt ja nix, morgen gehts schon weiter.. und es tun sich hier und da wieder ein paar fragen auf.. §-)

1. Was sind die inhaltlichen bestimmungen der AGB's und ihr verhältnis zueinander? (sind damit die Paragraphen 307/308/309 gemeint?)

2. Was sind die Voraussetzungen für Verjährung? Nennen sie drei Beispiele für Verjährung? (finde absolut nix dazu, auch nicht im BGB selbst)

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