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fragen aus alten klausuren

Userbild von daffodil
daffodil (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von susi86

1. Was sind die inhaltlichen bestimmungen der AGB's und ihr verhältnis zueinander? (sind damit die Paragraphen 307/308/309 gemeint?)

2. Was sind die Voraussetzungen für Verjährung? Nennen sie drei Beispiele für Verjährung? (finde absolut nix dazu, auch nicht im BGB selbst)



Hallo,
zu 1. ja,damit sind die Paragraphen 307,308 und 309 gemeint.In 307 I und II findet sich die Generalnorm für AGB, nach der nicht unangemessen benachteiligt werden darf.Die 308 und 309 konkretisieren einzelne unzulässige Klauseln und werden vor 307 geprüft.

zu 2. Voraussetzung ist(ich glaube,bin mir aber nicht ganz sicher) ,dass der Schuldner sich auf die Verjährung des Anspruchs beruft.Die Verjährunf ist eine Einrede, deswegen muss die geltend gemacht werden.
Beispiele sind z.B Liefersanspruch des Käufers, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung.

Ich hoffe das hilft dir weiter....
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Userbild von susi86
susi86 (Leipzig)
am 05.02.06
vielen dank für die schnell hilfe. manchmal braucht es eben einen kleinen denkanstoss oo-/
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Userbild von daffodil
daffodil (Leipzig)
am 05.02.06
Ein 17-jähriger kauft sich ein Mofa und zahlt mit Geld, das ihm seine Tante zum Kauf eines großen Lexikons geschenkt hat.
Ist dieses Rechtgeschäft schwebend unwirksam?Bitte auch Begründung.
Noch eine Frage- ist alles mit Schuldverhältnisse Prüfungsrelevant?
Vielen Dank!
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Userbild von frozenDaiquiri
frozenDaiquiri (Leipzig)
am 05.02.06
also zu der sache mit dem 17-jähigen:

er ist beschränkt geschäftsfähig, dh es er kann ein rechtsgeschäft eingehen, wenn...
- er nur vorteile hat -> trifft nicht zu
- taschengeldparagraph -> trifft nicht zu
- zustimmung eines vertreters -> er hat zwar die einwilligung seiner tante, jedoch für den kauf einer anderen sache

ausserdem stellt sich die frage, ob die tante überhaupt als ges. vertreter gilt

somit ist der vertrag schwebend unwirksam, bis er die genehmigung eines vertreters erhält
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Userbild von daffodil
daffodil (Leipzig)
am 05.02.06
Vielen lieben Dank für die schöne Erklärung! Kannst du mir bitte auch sagen ob Schuldverhältnisses Prüfungsrelevant ist?
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Userbild von FeNoMEn
FeNoMEn (Leipzig)
am 05.02.06
Ja es ich schwebend unwirksam,weil es sich um ein nachteiliges rechtsgeschäft handelt,da er die verpflichtung hat den kaufpreis zu zuzahlen gem 433 Abs. 2!
Da die Einwilligung nach 183 S.1 ist nicht mehr möglich ist,kann das rechtsgeschäft nur durch genehmigung gem 108 Abs.1 voll wirksam werden,ferner 184 Abs.1!wird die genehmigung seitens des gesetzl. vertreters verwehrt,ist das rechtsgeschäft nichtig
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Userbild von sabine2902
sabine2902 (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von frozenDaiquiri

also zu der sache mit dem 17-jähigen:

er ist beschränkt geschäftsfähig, dh es er kann ein rechtsgeschäft eingehen, wenn...
- er nur vorteile hat -> trifft nicht zu
- taschengeldparagraph -> trifft nicht zu
- zustimmung eines vertreters -> er hat zwar die einwilligung seiner tante, jedoch für den kauf einer anderen sache

ausserdem stellt sich die frage, ob die tante überhaupt als ges. vertreter gilt

somit ist der vertrag schwebend unwirksam, bis er die genehmigung eines vertreters erhält


Aalso, im Brox steht dazu folgendes: "Ein von dem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

Das bringt vielleicht ein bißchen Licht ins Dunkel.

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Userbild von frozenDaiquiri
frozenDaiquiri (Leipzig)
am 05.02.06
soweit ich weiss, kommt beim schuldverhältnis lediglich die unmöglichkeit im leistungsstörungsrecht dran
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Userbild von daffodil
daffodil (Leipzig)
am 05.02.06
vielen dank euch alle!
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Userbild von Juster
Juster (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von susi86
1. kann ein minderjähriger einen vertrag kündigen? (darf er überhaupt einen abschließen oder kommen da die erziehungsberechtigten ins spiel??)


Ich habe mich dazu mal durch die Paragraphen gewühlt, jedoch keine schlüssige Antwort erhalten ...

Also ... ich würde sagen ...
Wir reden hier erstmal nur über die Minderjährigen zwischen 7 und 17 Jahren, also die beschränkt Geschäftsfähigen.

§ 111 Ein einseitiges Rechtgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam aber ....

wenn man davon ausgeht, das dieser minderjährige von seinem gesetzlichen vertreter und vom vormundschaftsgericht die erlaubnis zum selstständigen betrieb eines erwerbsgeschäfts hatte, so müsste er es doch in dem falle dürfen oder nicht?

mit anderen Worten: Ich komm da nicht auf eine gescheite Antwort
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