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fragen aus alten klausuren

Userbild von Wirtschaftswunder
wirtschaftswunder
am 05.02.06
es wurde gesagt das Leistungsstörung dran kommt und das gehört ja zum Schuldverhältniss!

wie siehts das ganze Problem bei einem 6-Jährigen aus ist da ein Vertrag voll unwirksam oder auch schwebend unwirksam?
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 05.02.06
geschäftsunfähig,da jünger als 7!--->voll unwirksam
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Userbild von Juster
juster
am 05.02.06
Also Minderjährig ist doch alles was unter 18 ist ... oder hat mich die Polizei immer nur beleidigt als die mich als Minderjährigen betitelt hat?
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Userbild von zeusin
zeusin
am 05.02.06
soweit, wie ich das verstanden habe, dürfen generell alle Minderjährigen(eal ob unter oder über 6) ohne Zustimmmung der Eltern(was nich dabei steht, gilt auch nich) nur Verträge abschließen, die zu ihrem rechtlichen Vorteil sind, denke mal umgedreht ist es genauso, wenn der Minderjährige einen Vertrag kündigt, könnte daraus für ihn ein rechtlicher(nich wirtschaftlicher) Nachteil entstehen und somit darf er das nich
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Userbild von FeNoMEn
fenomen
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von zeus

soweit, wie ich das verstanden habe, dürfen generell alle Minderjährigen(eal ob unter oder über 6) ohne Zustimmmung der Eltern(was nich dabei steht, gilt auch nich) nur Verträge abschließen, die zu ihrem rechtlichen Vorteil sind, denke mal umgedreht ist es genauso, wenn der Minderjährige einen Vertrag kündigt, könnte daraus für ihn ein rechtlicher(nich wirtschaftlicher) Nachteil entstehen und somit darf er das nich


nach deiner regelung wäre eine 6 jähriger beschränkt geschäftsfähig...das wäre mir aber neu!das gilt doch für alle minderjährige ab vollendung des 7 bis vor vollendung des 18!
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Userbild von Anonym
anonym
am 05.02.06
warum trifft §122 nicht auf §123 zu??? :help:
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Userbild von sabine2902
sabine2902
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von susi86

warum trifft §122 nicht auf §123 zu??? :help:


Hmm... also ganz genau weiß ich's nicht, aber ich würd mal sagen, dass derjenige, der durch Drohung zur Abgabe einer WE gezwungen wurde, nicht auch noch durch eine Schadensersatzpflicht "bestraft" werden soll. Kann ich mir zumindest anders nicht erklären.
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Userbild von Anonym
anonym
am 05.02.06
danke, dass klingt zumindest logisch :-)

hab noch eine letzte frage, dann bin ich mit den alten klausuren durch.
grübele über den unterschied zwischen anfechtungsgegner und anfechtungsberechtigten. kann eigentlich nur derjenige anfechten, der eine WE abgegeben hat? also quasi der "initiator" des RG? oder auch der empfänger der WE? :dizzy:
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Userbild von ZeroCool
zerocool
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von susi86

danke, dass klingt zumindest logisch :-)

hab noch eine letzte frage, dann bin ich mit den alten klausuren durch.
grübele über den unterschied zwischen anfechtungsgegner und anfechtungsberechtigten. kann eigentlich nur derjenige anfechten, der eine WE abgegeben hat? also quasi der "initiator" des RG? oder auch der empfänger der WE? :dizzy:


anfechtungsberechtigter ist derjenige dem ein recht zur anfechtung SEINER willenserklärung zusteht

anfechtungsgegner ist derjenige, demgegenüber die anfechtungserklärung abgegeben wird
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Userbild von Kingpin
kingpin
am 05.02.06
Hallo Leute,

ich sitzte hier wie soviele vor den alten Klausuren und will mal nochmal ne Frage geklärt bekommen:

WS 04/05: Trifft die Aussage zu, dass nicht gilt, was nicht schriftlich vereinbart ist?

Danke im Voraus
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