StudentInnen in der Stadt
fragen aus alten klausuren |
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revo
am 05.02.06
Ab welchem Zeitpunkt ist die Kaufpreisforderung des Verkäufers V in Höhe von 100,- für ein von K am 1.07.05 gekauften Bildband nicht mehr gegen den Willen des K durchsetzbar? der anspruch auf die zahlung verjährt nach 3jahren nach §195, ab dem datum, wo der kaufvertrag geschlossen wurde, weil es sich um nicht-regelmäßige verjähungsfristen nach §200 handelt seh ich das so halbwegs richtig, oder hat da noch wer was anzufügen?
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anonym
am 05.02.06
@zero rrrrrrrrrrrriiiccchhttiiigg das hatte ich noch vergessen das mit den 3 jahren hab ich auch geschrieben
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revo
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von ZeroCool beim erfüllungsgehilfen ist das nicht möglich, da haftet der geschäftsherr wie wenn er selbst den schaden verursacht hätte außer, wenn der erfüllungsgehilfe nicht bei der erfüllung der verbindlichkeit des schuldners "mst baut", sondern bei einer sich ihm bietenden gelegenheit z.B. dein Hilfskellner klaut einem Gast, weil er die Gelegenheit hat die Geldbörse...dann haftest du dafür icht als geschäftsherr...dann ist dein E-Gehilfe dran aber ansonsten hast du alles zu verantworten, was der E-Gehilfe bei der seiner arbeit verzappt.
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mirolino
am 05.02.06
da verstehe ich nicht warum eine Garderobenhilfe in ihrer Pflicht handelt wenn sie nen Handschuh klaut, und daduch der Geschäftsherr haftet ?
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zerocool
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von revo der anspruch auf die zahlung verjährt nach 3jahren nach §195, ab dem datum, wo der kaufvertrag geschlossen wurde, weil es sich um nicht-regelmäßige verjähungsfristen nach §200 handelt aber das is doch ein widerspruch in sich, es handelt sich doch um eine regelmäßige verjährung, also beginnt sie am ende des jahres
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daffodil
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von mirolino da verstehe ich nicht warum eine Garderobenhilfe in ihrer Pflicht handelt wenn sie nen Handschuh klaut, und daduch der Geschäftsherr haftet ? also ich glaube, weil das Verschulden in der Ausführung des Auftrags eingetreten sein muss,also das Verschulden muss im Zusammenhang mit der Erfüllung schuldrechtlicher Verpflichtungen stehen.Also, die Gardarobenhilfe hat den Auftrag auf die Gardarobe aufzupassen, aber wenn sie da einen Handshuh klaut, das hat sie in der Ausführung ihrer Auftrags gemacht und deswegen muss der Geschäftsherr haften....
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zeusin
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von mirolino da verstehe ich nicht warum eine Garderobenhilfe in ihrer Pflicht handelt wenn sie nen Handschuh klaut, und daduch der Geschäftsherr haftet ? na sie hat ja in ihrer Erfüllung(dem Bedienen der Garderobe) gehandelt, allerdings weiß ich nicht, wie das ist, weil sie ja eigentlich in Gelegenheit gehandelt hat(es sei denn der Geschäftsherr möchte natürlich immer dass sie HAndschuhe klaut, wovon ich mal nich ausgehe)
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fenomen
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von revo Ab welchem Zeitpunkt ist die Kaufpreisforderung des Verkäufers V in Höhe von 100,- für ein von K am 1.07.05 gekauften Bildband nicht mehr gegen den Willen des K durchsetzbar? der anspruch auf die zahlung verjährt nach 3jahren nach §195, ab dem datum, wo der kaufvertrag geschlossen wurde, weil es sich um nicht-regelmäßige verjähungsfristen nach §200 handelt seh ich das so halbwegs richtig, oder hat da noch wer was anzufügen? hmmm irgendwie ist bei dir nen widerspruch drin.der kaufvertrag unterliegt den regelmäßigen verfährungsfrist von 3 jahren.verfährungsbeginn müsste doch dann ende des jahres sein in der anspruch entstanden ist,also ab dem 31.12.05 und dann 3 jahre! wie seht ihr das?
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daffodil
am 05.02.06
@FeNoMEn : ich bin auch der Meinung
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zerocool
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von FeNoMEn Zitat:Original geschrieben von revo Ab welchem Zeitpunkt ist die Kaufpreisforderung des Verkäufers V in Höhe von 100,- für ein von K am 1.07.05 gekauften Bildband nicht mehr gegen den Willen des K durchsetzbar? der anspruch auf die zahlung verjährt nach 3jahren nach §195, ab dem datum, wo der kaufvertrag geschlossen wurde, weil es sich um nicht-regelmäßige verjähungsfristen nach §200 handelt seh ich das so halbwegs richtig, oder hat da noch wer was anzufügen? hmmm irgendwie ist bei dir nen widerspruch drin.der kaufvertrag unterliegt den regelmäßigen verfährungsfrist von 3 jahren.verfährungsbeginn müsste doch dann ende des jahres sein in der anspruch entstanden ist,also ab dem 31.12.05 und dann 3 jahre! wie seht ihr das? jepp bestimmt mit den gewährleistungsansprüchen durcheinandern gehauen, die werden ab übergabe der sache gezählt
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