StudentInnen in der Stadt
fragen aus alten klausuren |
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anonym
am 05.02.06
@samlayn: §286
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klisi
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von Samlayn Was sind die gesetzlichen Grundlagen bei Schadensersatz bei Verzug? Das ist Aufgabe 7. 03/04 Müsten die §281,280 und 286 sein!
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loomit
am 05.02.06
@klisi: zu deinem zweiten punkt denke ich mal §146
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klisi
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von loomit @klisi: zu deinem zweiten punkt denke ich mal §146 Na denk ich auch fast, aber es stellt sich mir dan noch die frage wie Konkludentes Handeln dan zu bewerten ist!?!
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juster
am 05.02.06
Das Problem ist das dieses Semester teilweise andere Schwerpunkte gesetzt wurden als letztes Semester, z.B. mit der Frage nach der Geltung bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung als Schwerpunkt wurde benannt: Formvorschriften RG, WE man sollte sich also nicht so viel an den alten Klausuren, sondern mehr an den aktuellen Schwerpunkten oritentieren denk ich.
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loomit
am 05.02.06
unter konkludenten handel verstehe ich viel mehr eine selbstverständlichkeit der angebotswahrnehmung (z.bsp wenn du in die straßenbahn einsteigst und somit konkludent eine willenserklärung der lvb annimst). dein beispiel mit dem vertrag ist ja nicht unbedingt als selbstverständlich einzuordnen den anzunehmen.
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klisi
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von DSjuster Das Problem ist das dieses Semester teilweise andere Schwerpunkte gesetzt wurden als letztes Semester, z.B. mit der Frage nach der Geltung bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung als Schwerpunkt wurde benannt: Formvorschriften RG, WE man sollte sich also nicht so viel an den alten Klausuren, sondern mehr an den aktuellen Schwerpunkten oritentieren denk ich. Da stimm ich voll und ganz zu!
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kingpin
am 05.02.06 Zitat:2.Was gilt wen der Adressat auf einen Antrag schweigt? Na zunächsteinmal gilt ja der Grundsatz ist keine Willenserklärung. Aber wie immer gibt es da natürlich ausnahmen: Zum einen SCHWEIGEN ALS ZUSTIMMUNG: - wenn von beiden Partein vereinbart - wenn gesetzlich ausdrücklichgeregelt (zB. §416(2) oder §516(2)) zum anderen SCHWEIGEN ALS ABLEHNUNG: - Gesetz §108(2) §177(2) §241(a)
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anonym
am 05.02.06
@klisi: will mal noch versuchen, deine erfüllungs - und verrichtungsgehilfe - frage zu beantworten (könnte ja bei uns auch mit dran kommen).. es ist notwendig, eg und vg zu unterscheiden, wenn sie innerhalb oder außerhalb eines rechtsgeschäftes schädigend handeln und es zu fragen der haftung kommt.
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zerocool
am 05.02.06 Zitat:Original geschrieben von susi86 @klisi: will mal noch versuchen, erfüllungs - und verrichtunggehilfe - frage zu beantworten (könnte ja bei uns auch mit dran kommen).. es ist notwendig, eg und vg zu unterscheiden, wenn sie innerhalb oder außerhalb eines rechtsgeschäftes schädigend handeln und es zu fragen der haftung kommt. stichwort exculpation (ich hoffe es ist richtig geschrieben) wenn ich als geschäftsherr nachweisen kann das ich meine sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, kann ich mich vom schaden meines verrichtungsgehilfen freistellen beim erfüllungsgehilfen ist das nicht möglich, da haftet der geschäftsherr wie wenn er selbst den schaden verursacht hätte
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