StudentInnen in der Stadt

Userbild von furtz4
Userbild von JuliaThompson
Userbild von abfallha
Userbild von stefnue
Userbild von Cori88
Userbild von JF1337xd
Userbild von Apokalypsis
Userbild von Miakoda
Userbild von Anhalter
Userbild von bastischork

fragen aus alten klausuren

Userbild von Anonym
Anonym
am 05.02.06
@samlayn: §286
Einloggen um zu antworten.
Userbild von Klisi
Klisi (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von Samlayn

Was sind die gesetzlichen Grundlagen bei Schadensersatz bei Verzug?

Das ist Aufgabe 7. 03/04


Müsten die §281,280 und 286 sein!
Einloggen um zu antworten.
Userbild von loomit
loomit (Leipzig)
am 05.02.06
@klisi: zu deinem zweiten punkt denke ich mal §146
Einloggen um zu antworten.
Userbild von Klisi
Klisi (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von loomit

@klisi: zu deinem zweiten punkt denke ich mal §146


Na denk ich auch fast, aber es stellt sich mir dan noch die frage wie Konkludentes Handeln dan zu bewerten ist!?!
Einloggen um zu antworten.
Userbild von Juster
Juster (Leipzig)
am 05.02.06
Das Problem ist das dieses Semester teilweise andere Schwerpunkte gesetzt wurden als letztes Semester,

z.B. mit der Frage nach der Geltung bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung

als Schwerpunkt wurde benannt: Formvorschriften RG, WE

man sollte sich also nicht so viel an den alten Klausuren, sondern mehr an den aktuellen Schwerpunkten oritentieren denk ich.
Einloggen um zu antworten.
Userbild von loomit
loomit (Leipzig)
am 05.02.06
unter konkludenten handel verstehe ich viel mehr eine selbstverständlichkeit der angebotswahrnehmung (z.bsp wenn du in die straßenbahn einsteigst und somit konkludent eine willenserklärung der lvb annimst).

dein beispiel mit dem vertrag ist ja nicht unbedingt als selbstverständlich einzuordnen den anzunehmen.
Einloggen um zu antworten.
Userbild von Klisi
Klisi (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von DSjuster

Das Problem ist das dieses Semester teilweise andere Schwerpunkte gesetzt wurden als letztes Semester,

z.B. mit der Frage nach der Geltung bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung

als Schwerpunkt wurde benannt: Formvorschriften RG, WE

man sollte sich also nicht so viel an den alten Klausuren, sondern mehr an den aktuellen Schwerpunkten oritentieren denk ich.


Da stimm ich voll und ganz zu! oo-)
Einloggen um zu antworten.
Userbild von Kingpin
Kingpin (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


2.Was gilt wen der Adressat auf einen Antrag schweigt?


Na zunächsteinmal gilt ja der Grundsatz ist keine Willenserklärung. Aber wie immer gibt es da natürlich ausnahmen:

Zum einen SCHWEIGEN ALS ZUSTIMMUNG: - wenn von beiden Partein vereinbart
- wenn gesetzlich ausdrücklichgeregelt (zB. §416(2) oder §516(2))

zum anderen SCHWEIGEN ALS ABLEHNUNG: - Gesetz §108(2)
§177(2)
§241(a)
Einloggen um zu antworten.
Userbild von susi86
susi86 (Leipzig)
am 05.02.06
@klisi: will mal noch versuchen, deine erfüllungs - und verrichtungsgehilfe - frage zu beantworten (könnte ja bei uns auch mit dran kommen)..

es ist notwendig, eg und vg zu unterscheiden, wenn sie innerhalb oder außerhalb eines rechtsgeschäftes schädigend handeln und es zu fragen der haftung kommt.
Einloggen um zu antworten.
Userbild von ZeroCool
ZeroCool (Leipzig)
am 05.02.06

Zitat:


Original geschrieben von susi86

@klisi: will mal noch versuchen, erfüllungs - und verrichtunggehilfe - frage zu beantworten (könnte ja bei uns auch mit dran kommen)..

es ist notwendig, eg und vg zu unterscheiden, wenn sie innerhalb oder außerhalb eines rechtsgeschäftes schädigend handeln und es zu fragen der haftung kommt.


stichwort exculpation (ich hoffe es ist richtig geschrieben)

wenn ich als geschäftsherr nachweisen kann das ich meine sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, kann ich mich vom schaden meines verrichtungsgehilfen freistellen

beim erfüllungsgehilfen ist das nicht möglich, da haftet der geschäftsherr wie wenn er selbst den schaden verursacht hätte
Einloggen um zu antworten.