Steuererklärung für Studenten - Hinweise und Tipps

Steuererklärung für Studenten - Hinweise und Tipps
Die Steuererklärung kann zur nervigen Angelegenheit werden. Studenten können durch sie aber auch Geld zurückbekommen, indem sie Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Ob und wie viel ein Student vom Staat zurückbekommt, hängt vom Verdienst ab und davon, in welchem Abschnitt des Studiums du dich befindest - Erst- oder Zweitstudium. Grundsätzlich gilt: Steuerrechtlich kommen Studenten im Zweitstudium aktuell besser weg.

Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium


Mit der Unterzeichnung der Bologna Erklärung im Jahr 1999 begann die schrittweise Umstellung auf das Bachelor-Master-System auch in Deutschland. Der Bachelor ist das Erststudium, der Master bildet das Aufbau- und somit das Zweitstudium. Das Finanzamt sieht das genauso und wertet einen Masterstudiengang als Zweitstudium, weil dieses erst nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses angefangen werden kann.

Welche Kosten lassen sich während des Erststudiums bei der Steuererklärung absetzen?


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 09.01.2014 entschieden, dass Ausgaben für ein Erststudium nach dem Abitur, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses – d.h. einer dualen Ausbildung - stattfindet, nicht als Werbekosten sowie vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar sind.

Was genau bedeutet diese Formulierung? Zunächst ist es eine schlechte Nachricht für alle Auszubildenden – dies umfasst auch die Studierenden im Erststudium - außerhalb der dualen Ausbildung, da sie mit ihren Aufwendungen steuerlich auf den Sonderausgabenabzug in Höhe von jährlich 6.000 Euro beschränkt sind.

Studenten im Erststudium dürfen Sonderausgaben nur von den steuerpflichtigen Einkünften desselben Jahres abziehen. Wenn du also 6.000 Euro in einem Jahr für ein Studium ausgibst, gleich-zeitig aber kein Einkommen erzielt hast, musst du die Kosten alleine stemmen. Des Weiteren können Sonderausgaben nicht auf spätere Jahre übertragen werden, sondern werden jährlich mit dem erzielten Einkommen verrechnet.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Steuerpflichtige im Rahmen eines Dienstverhältnisses, d.h. wenn die Ausbildung im Rahmen einer dualen Ausbildung oder eines dualen Studiums stattfindet. In diesen Fällen ist ein voller Abzug als Werbungskosten möglich.

Kosten für das Zweitstudium fallen unter Werbungskosten in der Steuererklärung


Studenten im Zweitstudium dürfen sich bei der Steuererklärung freuen, denn die Ausgaben für das Studium sind in diesem Fall als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben zu verstehen.

Dies hat enorme finanzielle Folgen: Werbungskosten können unbegrenzt hoch sein und lassen sich zudem auf die Folgejahre übertragen. Voraussetzung ist, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Studium und der beruflichen Tätigkeit besteht.



Tipps für die Steuererklärung für angehende Studenten


Vielen Studenten ist nicht klar, dass ihr erstes Studium bei bestimmten Voraussetzungen im steuerrechtlichen Sinne bereits als Zweitstudium gilt.

Kurzausbildungen wie die z.B. Ausbildung zum Rettungssanitäter gelten als Erstausbildung. Ein darauffolgendes Studium ist also steuerlich voll absetzungsfähig. Gleiches gilt etwa für den Lehrgang zum Flugbegleiter, das Absolvieren eines LKW-Führerscheins oder für die Ausbildung zum Taxifahrer.

Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Menschen bereits eine Erstausbildung nachweisen, wenn vordergründig der Ausbildungscharakter im Fokus steht. Dies ist der beispielsweise der Fall, wenn du während der Dienstzeit die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben hast.

Grundsätzlich gilt: Die Erstausbildung muss sich weder an dem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz richten, noch eine bestimmte Ausbildungsdauer erfüllen. Zudem muss das Erststudium nicht mit dem späteren Beruf zusammenhängen.

Werbungskosten in der Studenten Steuererklärung


Was zählt alles unter Werbungskosten? Hier sollten Studierende alle Kosten aufführen, die auch nur indirekt mit dem Studium zusammenhängen.

Werbungskosten werden bei der Steuererklärung unter „Anlage N“ angegeben.

Wer fleißig die Aufgaben aufgelistet und Belege aufbewahrt hat, ist klar im Vorteil und muss sich weniger Sorgen machen, dass das Finanzamt die geplante Steuerabsetzung nicht akzeptiert. Eine Auswahl ohne Gewährleistung auf Vollständigkeit:

Büroeinrichtung: Schreibtisch, Drehstuhl, Bücherregal und Leselampe werden zum Ler-nen benötigt.

Büromaterial: Die Kosten für Büroklammern, Stifte, Briefumschläge etc. sind ebenso absetzbar wie die Rechnungen vom Copy-Shop.

Studienspezifische Ausgaben: Ausgaben für Fachbücher oder für einen Laptop sollten auch angegeben werden.

Bildungskredit: Wenn Studenten ihr Studium nur mithilfe eines Kredites finanziell stemmen konnten, gehört dieser ebenfalls in die Auflistung.

Kosten für Nachhilfe: Hierzu zählen Aufwendungen für Repetitorien und Nachhilfe - und auch Bibliotheksgebühren.

Studienreisen: Neben den Fahrkosten zu Seminaren, Tagungen und Exkursionen, die zum Bestandteil des Studiums gehören, können auch die Kosten für die Verpflegung unterwegs abgesetzt werden.

Auslandsstudium und Auslandspraktikum: Ein Auslandsaufenthalt während des Studi-ums ist neben interessanten Erfahrungen und dem Kennenlernen anderer Kulturen vor allem eines: Teuer. Die Kosten für den Aufenthalt können teilweise wieder reingeholt werden.

Anwalts- und Prozesskosten: Wenn der Weg zum Studienplatz über eine Klage führte, sind Anwalts- und Prozesskosten ebenfalls von der Steuer absetzbar.

Urteile des Bundesfinanzhofs


Der Bundesfinanzhof hat laut in zwei am 05. November 2014 veröffentlichten Be-schlüssen (VI R 2/12 und VI R 8/12) verkündet, dass er den oben im Text erwähnten nichtmöglichen Abzug der Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung für verfassungswidrig hält. Die Entscheidung wurde an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, das in letzter Instanz entscheidet.

Sollte das jeweils zuständige Finanzamt mit der Auflistung der Werbungkosten für das Erststudium nicht einverstanden sein, ist es ratsam, einen Einspruch mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht einzureichen.

Eine weitere Konsequenz aus den Urteilen des BFH für Studierende ist, dass die mit dem Jahressteuergesetz 2015 zum 01. Januar 2015 vom Gesetzgeber geplante Einführung einer Mindestausbildungsdauer von 18 Monaten als zentrale Voraussetzung für die Anerkennung als berufliche Erstausbildung vorerst gescheitert ist.

Bildquellen:
Titelbild: commons.wikimedia.org © Trexer (CC BY-SA 3.0)
Bild Laptop: pixabay.com © TheAngryTeddy (CC0 1.0)


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