Mietrecht – was muss ich bei der ersten eigenen Wohnung beachten?

Mietrecht – was muss ich bei der ersten eigenen Wohnung beachten?
Wer sich als Teenager mit den Geschwistern ein Zimmer teilen musste, der ist vielleicht ganz froh, im Studium endlich seine eigene Wohnung zu haben. Da hat man seine Ruhe, da steht man auf eigenen Füßen. Aber da gilt es auch am meisten zu beachten.

Eigene Wohnung als Student oft nur mit Bürgschaft der Eltern


Angefangen beim Geld: Erst einmal sollte man versuchen, die möglicherweise neue, fremde Stadt kennen zu lernen. Welche Stadtteile sind für Studenten am besten geeignet, wie sieht der Mietspiegel aus, wo ist die Uni?

Und dann sollte man noch einen möglichst guten Draht zu seinen Eltern haben! Wer frisch ins Studium geht, hat in der Regel kein festes Einkommen und daran kann der Traum von der eigenen Wohnung schon scheitern. Keiner vermietet eine Wohnung, ohne sicher sein zu können, dass er auch jeden Monat seine Miete bekommt. Darum verlangen Vermieter, die sich bereit erklären, an Studenten zu vermieten, in den meisten Fällen eine Bürgschaft der Eltern.

Damit garantieren die Eltern im Prinzip die Mietzahlung und springen ein, wenn es auf dem Studentenkonto knapp wird. Rechtlich ist das vollkommen legitim und in der Regel auch kein Problem. Beachtet hierbei: Garantiert nicht mehr als ihr garantieren müsst!

Wenn ihr bereits eine Mietkaution zahlt, dann dürfen Bürgschaft und Kaution zusammen drei Monatsmieten nicht übersteigen! Ab und an können die Eltern auch als Mietvertragspartei eingetragen werden und sind dann dementsprechend für die Mietzahlung verantwortlich.

Die Bürgschaft ist natürlich auch in einer Wohngemeinschaft möglich. Allerdings kann es dann passieren, dass die Eltern für ausstehende Mietzahlungen der Mitbewohner herangezogen werden, wenn man Hauptmieter ist. Man sollte sich in diesem Fall explizit in den Mietvertrag schreiben lassen, dass dies nicht zulässig ist.

Das müsst ihr beim Übergabeprotokoll beachten


Wenn ihr die Traumwohnung gefunden habt, sie finanzieren könnt, den Mietvertrag in der Tasche, kommt es zur Wohnungsübergabe.

Ganz wichtig: Seid penibel! Im Übergabeprotokoll wird alles aufgeschrieben. Kleine Mängel, große Mängel, Zustand der Einrichtung (zum Beispiel bei einer Einbauküche) und so weiter.

Alles, was ihr nicht aufschreibt, kann euch, wenn ihr irgendwann einmal auszieht, angekreidet werden. So kann ganz schnell mal die Kaution weg sein. Denn ihr müsst dem Vermieter bei der Übergabe beweisen, dass „das schon so war“, nicht umgekehrt. Nehmt deshalb auch den kleinsten Schaden auf, schaut euch alles genau an, testet, ob Wasserhähne, Spülung und Heizungen funktionieren. Meldet eventuell entstehende Schäden außerdem sofort dem Vermieter.

Und schaut in eurem Mietvertrag nach einer Kleinreparaturklausel. Bei kleineren Reparaturen kann der Vermieter gegebenenfalls verlangen, dass ihr die Kosten übernehmt. Da „klein“ aber relativ ist, sollte im Mietvertrag eine entsprechende Klausel mit Obergrenzen für einzelne Reparaturen und Aufwendungen pro Jahr enthalten sein.

Auf Ruhezeiten achten


Was im Partykeller des Wohnheims gang und gäbe ist, gilt nicht im Mehrfamilienhaus. Der Mythos, dass man einmal pro Woche oder wenigstens pro Monat eine zügellose WG Party feiern darf, ist genau das: Ein Mythos. In Deutschland gelten offizielle Ruhezeiten und der Wohnungsmieter ist verpflichtet, diese auch einzuhalten. Von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens herrscht Nachtruhe und von 13 bis 15 Uhr Mittagsruhe. Der Mieter muss in diesen Zeiten ruhestörenden Lärm vermeiden.

Das heißt auch, dass man die Party ab 10 nach drinnen verlagert und auf Zimmerlautstärke herunterschraubt. In Extremfällen, wenn zum Beispiel andere Bewohner des Hauses Mietminderung wegen wiederkehrender Lärmbelästigung verlangen (das dürfen sie!), kann der Lärmverursacher zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden. Man hat kein Recht auf Party, im Gegenteil haben die anderen ein Recht auf Ruhe.

Das soll aber nicht heißen, dass ihr keine Partys feiern dürft. Und die gehen erfahrungsgemäß auch mal ein bisschen länger und sind ein bisschen lauter. Hier gilt: Seid rücksichtsvoll und habt ein Gefühl dafür, was für Menschen in eurem Haus wohnen.

Wenn man die einzige WG im Rentnerhaus ist, dann wird man es schwer haben, Verständnis für Lärm bis in die frühen Morgenstunden zu ernten. Wenn man im Studentenstadtteil im mit WGs vollgestopften Haus wohnt, dann dürften sich die Probleme in Grenzen halten. Denn dann ist die Chance groß, dass auch die anderen öfter mal feiern.

In jedem Fall ist mit einem freundlichen Zettel am schwarzen Brett ein paar Tage vorher schon viel geholfen. Wegen einer Geburtstagsparty wird euch niemand den Kopf abreißen. Die Erfahrung zeigt, dass man sich den meisten Ärger ersparen kann, wenn man die Hausbewohner informiert und freundlich bleibt.

Fazit: Die klassischen Mietrechtsfragen sind für Studenten letztlich die gleichen wie für alle anderen. Unterschiede gibt es meist im Detail. Wer sich genau informieren möchte, dem sei empfohlen, sich den Abschnitt „Mietvertrag, Pachtvertrag“ (§535ff.) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuschauen. Das geht zum Beispiel hier. Dort findet ihr fast alles, was ihr zum Thema Mietrecht wissen müsst.

Bildquelle: Vielen Dank an geralt für das Bild (© geralt/www.pixabay.de)

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Kommentare

Userbild von Trillian
05. April 2016 · 11:56 Uhr
trillian
Ich empfehle die Nebenkosten im Blick zu behalten!

Falls es kein Studentenwohlheim ist, einmal monatlich Zähler ablesen.

Klar ist es Aufwand aber dann gibt es keine bösen Überraschungen am Ende des Jahres und ihr lernt, euren Konsum einzuschätzen.

Uraltgeräte (Gefrier- und Kühlschränke) definitiv raus, 25 Jahre alt? Geschenkt ist noch zu teuer! Ein neues A++ Gerät amortisiert sich über die Stromkosten innerhalb von 2 - 3 Jahren, also noch innerhalb eurer Studienzeit.
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